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Freistellungsbescheinigung

Freistellung Sehr geehrte Kunden, seit dem 01.01.2002 sind Sie als Auftraggeber von Bauleistungen gesetzlich dazu verpflichtet, 15 % der Brutto-Rechnungssumme als so genannte Bauabzugssteuer einzubehalten.
Dieses Gesetz soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen und es unseriösen Firmen erschweren, am Finanzamt vorbei zu wirtschaften.
Dies gilt nicht, wenn die Vergütung an ein Unternehmen im Jahr unter der Freigrenze (Bagatellgrenze) liegt.
Oder das Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorweisen kann.
Diesbezüglich haben wir die die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen (gemäß §48b Abs.1 Satz1 des EStg), die uns das Finanzamt Wernigerode ausgestellt wurde, hier hinterlegt.


Freistellungsbescheinigung